ÜBER DEMENZ-WGS So selbstbestimmt wie möglich leben. In einer überschaubaren Gemeinschaft.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz sind ein dritter Weg zwischen Pflegeheimen und einer Pflege zuhause, die Angehörige überfordert. Eckpunkte des Wohngemeinschaftskonzepts Die Betroffenen leben als Mieterinnen und Mieter in einem geeigneten Haus oder einer Wohnung zusammen und werden dort von einem selbst gewählten ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst mit den notwendigen Leistungen versorgt.
Einen kleinen Einblick in den Alltag einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz geben folgende Filme die kostenlos auf YouTube zu sehen sind: Film 1, Film 2. Wie groß darf eine Wohngemeinschaft sein, damit man noch von WG sprechen kann? Die Gruppengrößen der meisten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz liegt zwischen 6 und 10 Personen, es gibt aber auch durchaus größere WGs. Da ökonomische Gründe für eine möglichst große Gruppe sprechen, stellt sich die Frage, wie viele Personen maximal in einer WG leben sollten. Hierzu liegen zwar bislang keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Klar ist aber: Sowohl die Ziele „alltagsweltliche Normalität“ als auch „Geborgenheit“ lassen sich nur in einer überschaubaren Gruppe realisieren. Das Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz zieht die Grenze für eine selbstbestimmte WG bei zehn Personen. „Grund hierfür ist, dass mit zunehmender Größe einer Wohngemeinschaft die Möglichkeiten der oder des Einzelnen zur Einflussnahme auf die Alltags- und Betreuungsgestaltung und -qualität schwinden (…). Ferner soll die Wohngemeinschaft hinsichtlich Größe und Ausstattung den Charakter einer Wohnung behalten. Bei einer Gruppengröße von über zehn Personen ist diese Anforderung aufgrund des Raumbedarfes nicht mehr erfüllt. Schließlich steigen mit der Größe der Wohngemeinschaft auch die Brandschutzerfordernisse, so dass bei größeren Wohngemeinschaften eine Gleichstellung mit Wohneinrichtungen für erforderlich gehalten wird.“ (Begründung zu § 9 Absatz 2HmbWBG). Nordrhein-Westfalen zieht dagegen (mit ähnlichen Argumenten wie Hamburg) die Grenze bei 12 Personen (§ 26 Abs. 6 WTG). Können in einer Demenz-WG nur Menschen mit Demenz leben? Nicht unbedingt. Allerdings ist das Zusammenleben mit schwerer an Demenz erkrankten Menschen für alte Menschen ohne kognitive Einschränkungen herausfordernd. In vielen Wohngemeinschaften wohnen daher ausschließlich Menschen mit Demenz zusammen. Ein anderer Ansatz besteht darin, im Einzelfall genau zu prüfen wie ein Interessent an einem WG-Platz in die WG passt. Dabei wird nicht von Vorneherein ausgeschlossen, dass sich ein mental unbeeinträchtigter WG-Interessent in einer WG wohl fühlen könnte. Wie unterscheiden sich ambulant betreute Wohngemeinschaften von Pflegeheimen? Unterschiede beim Betreuungskonzept
Große Unterschiede hinsichtlich Organisation und Finanzierung
Wie unterscheiden sich selbstorganisierte von trägergesteuerten Demenz-WGs? Die meisten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz werden letztlich durch professionelle Träger organisiert. Vereinzelt gibt es aber auch Wohngemeinschaften, die von Angehörigen und gesetzlichen Betreuern selbst organisiert werden.
Selbstorganisierte Demenz-WGs sind von heimrechtlichen Vorschriften weitgehend befreit. Der Schutz von Heimbewohnern ist Ländersache. Die jeweiligen Bewohnerschutzgesetze unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Es ist aber bundesweit Konsens, dass die für Heime üblichen Vorgaben zur Personalbesetzung und zur Raumausstattung (z.B. Fäkalienspüle) nicht eins zu eins für selbstorganisierte Wohngemeinschafen gelten. Auch andere staatliche Vorschriften werden lockerer gehandhabt – zum Beispiel die Brandschutzbestimmungen. Trägergesteuerte Wohngemeinschaften wurden in der Vergangenheit ebenfalls nicht streng an den Vorschriften für Pflegeheime gemessen. Inzwischen schauen viele Heimaufsichtsbehörden aber auch bei ihnen genauer hin. In den neuen Bewohnerschutzgesetzen vieler Bundesländer zeichnet sich eine klare Tendenz ab: Von heimrechtlichen Vorschriften befreit werden nur noch solche Wohngemeinschaften, in denen Angehörige und gesetzlichen Betreuer gemeinschaftliche Qualitätskontrolle ausüben. Meinungsbildend hat hier der Verein Freunde alter Menschen e.V. gewirkt. Maßgeblich war dieser Verein auch an der Erstellung einer Checkliste beteiligt, mit der die Qualität von Wohngemeinschaften eingeschätzt werden kann. Hier finden Sie eine Begründung der Qualitätskriterien. Lesenswert sind auch die Qualitätsempfehlungen und Planungshilfen für ambulant betreute Wohn-Pflege-Gemeinschaften der Kordinationsstelle KIWA in Schleswig-Holstein. Dass jeder Mieter für die Mietkosten aufkommen muss, ist selbstverständlich. Die Sachkosten für die Hauswirtschaft müssen natürlich auch aus einer gemeinsamen Haushaltskasse getragen werden (üblicherweise als Pauschale). Die Pflege in einer Demenz-WG ist in aller Regel etwas teurer als in einem Pflegeheim. Das liegt vor allem daran, dass vergleichsweise mehr Personal beschäftigt wird als dort. (Das ist ja aber auch gerade ein wesentlicher Vorteil der WGs.) Finanzierung der Pflege & Betreuung/Hauswirtschaft In Berlin gibt es einen extra Abrechungsposten für Leistungen der Pflegeversicherung in Wohngemeinschaften. In allen anderen Bundesländern ist es komplizierter. Üblichweise wird zwischen einer Grundpauschale für die Betreuung einerseits und den individuellen Pflegekosten andererseits unterschieden: A. Betreuungspauschale Die Kosten für die Grundbetreuung inkl. Nachtdienst/Nachtbereitschaft werden pauschal auf alle WG-Bewohner umgelegt. Einen Teil dieser Kosten übernimmt die Pflegeversicherung. Eingesetzt werden können folgende Mittel der Pflegeversicherung:
Rechnet man diese Töpfe zusammen, ergeben sich je nach Pflegegrad folgende maximalen Deckungsbeträge für die Betreuungspauschale:
B. Individuelle Pflegeleistungen Für die individuell benötigten Pflegeleistungen (Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung bei der Nahrungaufnahme etc) können die (verbleibenden) Pflegesachleistungen nach § 36 eingesetzt werden. Geht man davon aus, dass 40% der Pflegesachleistung in die Betreuungspauschale fließen, stehen für die Bezahlung der individuellen ambulanten Pflege noch folgende Mittel zur Verfügung:
Dazu können noch die Mittel für die sog. Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI in Höhe von max. 2.418 € pro Jahr eingesetzt werden Jeder Bewohner kann durch einen ambulanten Pflegedienst natürlich auch die ihm zustehenden Krankenversicherungsleistungen beziehen. |